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Landesregierung beschließt Bundesratsinitiative zur Bekämpfung unzulässiger Kapitalanlagegenossenschaften

Datum: 25.08.2020

Kurzbeschreibung: Justizminister Guido Wolf: „Den Genossenschaften, die ihre Mitglieder nur mit abstrusen Renditeversprechungen locken, schieben wir den Riegel vor.“

Landesregierung beschließt Bundesratsinitiative zur Bekämpfung unzulässiger Kapitalanlagegenossenschaften

Justizminister Guido Wolf: „Den Genossenschaften, die ihre Mitglieder nur mit abstrusen Renditeversprechungen locken, schieben wir den Riegel vor.“

Wirtschaftsministerin Hoffmeister-Kraut: „Die Überprüfung der Genossenschaften muss schärfer werden, sodass kriminelle Geschäftspraktiken zuverlässig und schnell entlarvt werden.“

Die Landesregierung will unzulässige Kapitalanlagegenossenschaften wirkungsvoll bekämpfen. Der Ministerrat hat dazu im Umlaufverfahren eine entsprechende Bundesratsinitiative beschlossen. Der Entschließungsantrag, der am 18. September 2020 in den Bundesrat eingebracht werden soll, zielt auf mehrere Änderungen des Genossenschaftsgesetzes (GenG), die einen Missbrauch von Genossenschaften erschweren und das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des genossenschaftlichen Prüfungswesens stärken sollen.

Justizminister Guido Wolf sagte dazu: „Das Genossenschaftswesen in Deutschland ist von großer Bedeutung und genießt zu Recht einen guten Ruf. Es kommt aber leider auch vor, dass Betrüger das gute Genossenschaftsimage missbrauchen und Anleger, die der Rechtsform ‚Genossenschaft‘ vertrauen, über den Tisch ziehen. Unser Entschließungsantrag stößt wichtige Änderungen des Genossenschaftsgesetzes an. Den Genossenschaften, die ihre Mitglieder nur mit abstrusen Renditeversprechungen locken, schieben wir den Riegel vor.“

In Baden-Württemberg hatte der Fall der Wohnungsgenossenschaft Eventus eG für Aufsehen gesorgt, bei der es sich um eine sogenannte Kapitalanlagegenossenschaft handelte. Kapitalanlagegenossenschaften betreiben entgegen ihrem formalen Förderzweck ausschließlich oder zumindest überwiegend Kapitalanlagegeschäfte und setzen sich vor allem aus investierenden Mitgliedern zusammen, die an Einrichtungen oder Leistungen der Genossenschaft kein Interesse haben und zumeist mit Hilfe von unrealistischen Renditeversprechen geworben werden. Solche Kapitalanlagegenossenschaften sind nach dem Genossenschaftsgesetz unzulässig und dürften eigentlich gar nicht existieren. Der vorgelegte Entschließungsantrag sieht daher vor, dass künftig der zulässige Anteil der Mitglieder einer Genossenschaft, die nur investieren und ansonsten Güter oder Dienste der Genossenschaft nicht in Anspruch nehmen, auf unter 50 Prozent begrenzt wird. Darüber hinaus zielt die Bundesratsinitiative vor allem auch darauf, die Zuverlässigkeit der genossenschaftlichen Pflichtprüfungen zu stärken.

Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut erklärte dazu: „Die Insolvenz der Eventus eG hat den investierenden Mitgliedern schweren Schaden zugefügt. Die Überprüfung der Genossenschaften durch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände muss schärfer werden, sodass kriminelle Geschäftspraktiken zuverlässiger und schneller entlarvt werden. Genossenschaften sind auch für die Zukunft ein Erfolgsmodell, denn sie tragen wesentlich zu einem guten sozialen Klima in unserer Gesellschaft sowie guten Wohnstandards und intakten Städten und Gemeinden bei. Die Genossenschaftsidee und das Genossenschaftswesen darf durch Fälle wie die Eventus eG keinen Schaden nehmen.“ 

Beabsichtigt ist unter anderem, die Qualitätskontrolle genossenschaftlicher Prüfungsverbände nach den §§ 63e ff. GenG zu verbessern und dabei insbesondere Qualitätskontrollen auch auf Gründungsprüfungen und auf genossenschaftsrechtliche Pflichtprüfungen „kleiner“ Genossenschaften mit einer Bilanzsumme von bis zu 1,5 Millionen Euro beziehungsweise Umsatzerlösen von bis zu 3 Millionen Euro auszuweiten. Darüber hinaus sollen genossenschaftliche Prüfungsverbände gesetzlich verpflichtet werden, bei der Gründung von Genossenschaften zu prüfen, ob ein zulässiger Förderzweck im Sinne von § 1 GenG verfolgt wird oder ob das nach den eingereichten Gründungsunterlagen angestrebte Geschäftsmodell eine faktische – und damit unzulässige – Kapitalanlagegenossenschaft darstellt.

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