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Justizministerkonferenz 2021

Datum: 17.06.2021

Kurzbeschreibung: 

Ministerin der Justiz und für Migration Marion Gentges: „Mit einem Ausbau der psychosozialen Prozessbegleitung können wir Opfer von Straftaten in schweren Zeiten während des Verfahrens gegen den Täter noch besser unterstützen.“

Justizministerkonferenz beschließt wichtige Initiativen aus Baden-Württemberg

Auf der 92. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister, die in diesem Jahr wegen der coronabedingten Einschränkungen in digitalem Format stattfand, haben die Justizministerinnen und Justizminister der Länder mehrere Beschlüsse gefasst, die auf baden-württembergische Initiativen zurückgehen. Auf Antrag von Ministerin der Justiz und für Migration Marion Gentges beschloss die Konferenz eine Stärkung des Opferschutzes durch eine Aufwertung der so genannten psychosozialen Prozessbegleitung. Zudem wird sich eine länderoffene Arbeitsgruppe mit der Vermeidung von „Kettenbewährungen“ beschäftigen. Von solchen „Kettenbewährungen“ spricht man, wenn Straftaten mit Bewährungsstrafen sanktioniert werden, obwohl der Täter zur Tatzeit bereits wegen einer oder mehrerer (früherer) Straftaten einfach oder sogar mehrfach unter Bewährung stand.

Baden-Württemberg setzte sich zudem zusammen mit anderen Ländern erfolgreich für eine entschiedene Bekämpfung antisemitischer Straftaten sowie eine konsequente Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit gefälschten Impfdokumentationen und Gesundheitszeugnissen ein.

Justizministerin Marion Gentges sagte: „Die psychosoziale Prozessbegleitung ist ein wichtiges Instrument des Opferschutzes. Bei ihr handelt es sich um eine besondere Form der nichtrechtlichen Begleitung – zum Beispiel durch Psychologen oder Sozialpädagogen im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte. Die psychosoziale Prozessbegleitung steht besonders schutzbedürftigen Verletzten während des gesamten Strafverfahrens, also vor, während und nach der strafrechtlichen Hauptverhandlung, zur Verfügung. Mit einem Ausbau der psychosozialen Prozessbegleitung können wir Opfer von Straftaten in schweren Zeiten während des Verfahrens gegen den Täter noch besser unterstützen. Mit unserem erfolgreichen Antrag streben wir eine bessere Vergütung der Prozessbegleitperson an und wollen sicherstellen, dass diese in jedem Fall über Gerichtstermine informiert wird.“

Zum Thema „Kettenbewährungen“ sprachen sich die Justizministerinnen und Justizminister auf Anregung Baden-Württembergs für die Einsetzung einer Arbeitsgruppe aus, die sich intensiv mit diesem Phänomen beschäftigen wird. Dazu Justizministerin Marion Gentges: „Wer innerhalb der Bewährungszeit eine Straftat begeht, sollte in der Regel nicht mehr mit einer weiteren Bewährung rechnen dürfen. Daher begrüße ich es, dass sich auf unseren Antrag eine Arbeitsgruppe des Bundesjustizministeriums und der Länder dieses Themas annehmen wird.“

Mit großer Sorge wies Justizministerin Gentges mit ihren Kolleginnen und Kollegen auf den in den vergangenen Jahren zu beobachtenden Anstieg antisemitisch motivierter Straftaten in Deutschland hin. Die Justizministerinnen und Justizminister baten vor diesem Hintergrund die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz zu prüfen, ob für Beleidigungstatbestände neben einer gesetzlichen Möglichkeit zur Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses mit Widerspruchsrecht des Verletzten ein erweiterter Strafrahmen für den Fall vorgesehen werden sollte, dass die Tat einen rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Inhalt hat oder von derartigen Beweggründen getragen ist.

Zudem diskutierte die Konferenz vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie die strafrechtlichen Gesichtspunkte der Herstellung und des Gebrauchs von gefälschten und unrichtigen Impfdokumentationen, Testzertifikaten und sonstigen Gesundheitszeugnissen. Aus Sicht von Justizministerin Marion Gentges sind in diesem Bereich die unterschiedlichen Strafrahmen der Tatbestände der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 Var. 2 und 3 StGB), dort Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, gegenüber der Fälschung anderer Urkunden (§ 267 StGB), dort Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, nicht sachgerecht.

 

 

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