Ein Asylantrag ist nicht erforderlich, da die Europäische Union beschlossen hat, für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ein Aufnahmeverfahren nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz umzusetzen. Damit erfolgt die Aufnahme in Deutschland nach § 24 AufenthG (Aufenthaltsgesetz), Vertriebene aus der Ukraine müssen kein Asylverfahren durchlaufen.
Asylanträge sind dennoch möglich und können jederzeit bei den zuständigen Behörden (siehe nachfolgende Fragen) gestellt werden – das Asylverfahren ruht allerdings während der Zeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
Hierzu gehören Personen, die vom dem EU-Beschluss umfasst sind:
1. Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
3. Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen (d.h. Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte unter weiteren Voraussetzungen), auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
4. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Zusätzlich wird in Deutschland über den EU-Beschluss hinaus folgenden Personen Schutz gewährt:
- Personen der oben genannten Gruppen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z.B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können
- ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten und bei denen die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels nicht möglich ist oder bei denen während der zeitlichen Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Erteilungsgrund entfallen ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG kann durch die örtliche zuständige untere Ausländerbehörde auf
dieser Grundlage erteilt werden.
Die Familienangehörigen, die von dem EU-Ratsbeschluss umfasst sind, haben unmittelbar einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach § 29 Abs. 4 AufenthG. Grundsätzlich sind nur der Ehegatte, bzw. gleichgeschlechtliche Lebenspartner und die minderjährigen ledigen Kinder nachzugsberechtigt. Der Familiennachzug ist möglich, sofern die familiäre Lebensgemeinschaft in der Ukraine durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und die Familienangehörigen sich entweder in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufhalten oder sich außerhalb des Unionsgebiets aufhalten und schutzbedürftig sind.
Bei sonstigen Familienangehörigen (z.B. Eltern volljähriger Kinder oder Geschwistern) müssen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG erfüllt sein, insbesondere muss eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Eine außergewöhnliche Härte setzt voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben z.B. aufgrund von Krankheiten nicht führen kann und gerade auf die familiäre Lebenshilfe dringend angewiesen ist. Die Verhältnisse im Heimatstaat begründen keinen solchen Härtefall.
Ein Asylantrag kann bei allen Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden. Außenstellen des BAMF gibt es an den Standorten Heidelberg (Ankunftszentrum Patrick-Henry-Village, Grasweg, 69124 Heidelberg), Karlsruhe (Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe), Sigmaringen (Binger Straße 28, 72488 Sigmaringen), Freiburg (Müllheimer Straße 7, 79115 Freiburg) und Ellwangen (Georg-Elser-Straße 2, 73479 Ellwangen).
Ukrainische Geflüchtete, die direkt vor Ort ankommen und ein Bezug zu örtlichen Gegebenheiten haben (beispielsweise Freunde und Verwandte dort haben), können sich direkt an die Ausländerbehörden wenden. Ausländerbehörde ist, wenn Sie sich in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt aufhalten, die Stadtverwaltung und wenn Sie sich in einer kreisangehörigen Gemeinde aufhalten das Landratsamt. Sofern kein privater Wohnraum zur Verfügung steht, erfolgt die Unterbringung dabei direkt durch die unteren Aufnahmebehörden der Stadt- und Landkreise, ohne dass es zuvor einer Aufnahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes bedarf. Diese Personen sollten bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen. Eine Meldung dieser Personen soll anschließend durch die betreffende Ausländerbehörde an das zuständige Regierungspräsidium (RP Stuttgart, RP Karlsruhe, RP Freiburg oder RP Tübingen) erfolgen.
Unabhängig davon stehen die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes für Flüchtende aus der Ukraine als ersatzweise Erstanlaufstelle zur Verfügung. Diese befinden sich in Baden-Württemberg an den Standorten Karlsruhe (Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe), Sigmaringen (Binger Straße 28, 72488 Sigmaringen), Freiburg (Müllheimer Straße 7, 79115 Freiburg) und Ellwangen (Georg-Elser-Straße 2, 73479 Ellwangen).
Grundsätzlich gilt: Geflüchtete aus der Ukraine, die auf Grundlage von § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Deutschland Aufnahme finden, werden in Baden-Württemberg nach den Regelungen des baden-württembergischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen und – wenn ihnen kein privater Wohnraum zur Verfügung steht – bei Bedarf in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes untergebracht, danach den unteren Aufnahmebehörden bei den Stadt- und Landkreisen zugewiesen und dort vorläufig untergebracht. Nach bis zu sechs Monaten vorläufiger Unterbringung folgt die kommunale Anschlussunterbringung bei den Stadtkreisen bzw. den kreisangehörigen Gemeinden.
Nein, Geflüchtete aus der Ukraine, die keinen Asylantrag gestellt haben, müssen nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen. Auch im Falle des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind Geflüchtete aus der Ukraine nicht verpflichtet, in einer Unterbringungseinrichtung des Landes, der Stadt- und Landkreise oder den Städten und Gemeinden zu wohnen. Sie können in diesem Fall auch privat, bei Verwandten oder Bekannten unterkommen.
Vielen Dank für Ihre Bereitschaft, Geflüchteten aus der Ukraine zu helfen!
Geldspenden an die bekannten Hilfsorganisationen sind derzeit die beste Hilfe. Sollten Sie abgesehen hiervon Hilfe anbieten wollen, so wenden Sie sich mit Ihrem Angebot idealerweise direkt an die bekannten Hilfsorganisationen vor Ort oder das für Ihren Wohnort zuständige Landratsamt bzw. – wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen – an das für Sie zuständige Bürgermeisteramt. Von dort aus kann am besten beurteilt werden, welche Hilfe überhaupt konkret gebraucht wird und von dort erfolgt auch die Koordination der Hilfe vor Ort. Sehen Sie daher bitte von eigeninitiativen Sachspenden derzeit ab.
Ukrainische Staatangehörige können sich mit einem biometrischen Pass für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen visumfrei im Bundesgebiet aufhalten.
Eine Erlaubnis zu einem weiteren anschließenden Aufenthalt von längstens 90 Tagen kann grundsätzlich bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Es kann aber auch schon jetzt eine länger gültige Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des vereinfachten Verfahrens für Flüchtende aus der Ukraine gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragt werden. In der Regel ist hierfür die Ausländerbehörde zuständig, in deren Zuständigkeit eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausländerbehörde ist, wenn Sie sich in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt aufhalten, die Stadtverwaltung und wenn Sie sich in einer kreisangehörigen Gemeinde aufhalten das Landratsamt.
Für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine besteht mit Äußerung eines Schutzgesuches (Bitte um Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) grundsätzlich eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zuständige AsylbLG-Behörde ist das Landratsamt des Wohnortes bzw. das Bürgermeisteramt des Stadtkreises.
Im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. April 2022 wurde ein Rechtskreiswechsel für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine vom AsylbLG in den Leistungsbezug nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) zum 1. Juni 2022 beschlossen. Das Gesetz zur Umsetzung des Rechtskreiswechsels sieht vor, dass der Anspruch hilfebedürftiger Geflüchteter aus der Ukraine auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII mit dem Vorliegen persönlicher Voraussetzungen aus dem Bereich des Aufenthaltsrechts verknüpft ist. Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragt haben, ist grundsätzlich eine erkennungsdienstliche Behandlung und die Ausstellung einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II bzw. SGB XII.
In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII für Personen, die bereits im Mai 2022 Leistungen nach dem AsylbLG bezogen haben und zum 1. Juni 2022 die Voraussetzungen für einen Rechtskreiswechsel erfüllen, als gestellt. Um Versorgungslücken zu vermeiden erhält dieser Personenkreis für den genannten Übergangszeitraum weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG bis eine tatsächliche Leistungsaufnahme durch den zuständigen SGB-Träger erfolgt.
Zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII wenden Sie sich bitte an das zuständige Jobcenter bzw. den zuständige Sozialhilfeträger.
Auf der Homepage des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg finden Sie Informationen und Angebote für geflüchtete Menschen mit Behinderung. Weiterleitung zur Homepage
Die Corona-Pandemie stellt Baden-Württemberg unverändert vor große Herausforderungen. Wir wollen deswegen auch Menschen,
die zu uns kommen, Informationen über die derzeitige Lage im Land, über Hilfsangebote und die Möglichkeit zur Impfung
anbieten. Ausführliche Hinweise finden Sie in deutscher Sprache hier
und in anderen Sprachen hier.
Informationen zur Impfung finden Sie in deutscher Sprache hier und in ukrainischer Sprache hier.
Fragen zur Betreuung und Beschulung von geflüchteten Kindern und Jugendlichen sowie zu Beschäftigungsmöglichkeiten in der Kita werden hier beantwortet.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die unten stehenden Informationen rund um den Masernschutz.
Viele Fragen zum Masernschutz werden hier beantwortet.
- Das Kind/ der Jugendliche möchte in die Schule (keine Schulpflicht) oder in die Kita
Die Kinder und Jugendlichen müssen grundsätzlich vor Aufnahme in die Schule oder in die Kita einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorlegen. Vor der Aufnahme muss für geflüchtete ukrainische Kinder und Jugendliche in Baden-Württemberg mindestens die erste Masernimpfung erfolgt sein. Die zweite Masernschutzimpfung ist nach vier Wochen nachzuholen. Wird die zweite Impfung nicht nachgeholt, dürfen die Kinder die Einrichtung nicht mehr besuchen. Die Schule oder Kita muss die Kinder und Jugendlichen ohne vollständigen Impfschutz, also auch die Kinder mit nur einer Impfung bei Aufnahme, an das Gesundheitsamt melden.
- Das Kind/ der Jugendliche muss die Schule besuchen (Schulpflicht)
Kinder und Jugendliche, die der Schulpflicht unterliegen und keinen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorlegen, dürfen trotzdem in die Schule. Die Schule muss den fehlenden Nachweis allerdings an das Gesundheitsamt melden.
- Was gilt als Nachweis?
Es müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen (Ausnahme siehe Punkt II.) oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachgewiesen werden. Die Immunität kann auch durch einen Bluttest (sog. Titerbestimmung) festgestellt werden. Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Die Kosten für ein ärztliches Attest und die Titerbestimmung müssen jedoch in der Regel selbst bezahlt werden.
- Wo kann ich mich gegen Masern impfen lassen?
Kinder und Jugendliche, die in den Landeserstaufnahmestellen untergebracht sind, erhalten dort ein Impfangebot gegen Masern. Kinder und Jugendliche, die in Privathaushalten oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Flüchtlingen auf Ebene der Stadt- und Landkreise und Kommunen unterkommen, können sich bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten impfen lassen. Weitere Auskünfte zur Übernahme der Kosten und zum Leistungsanspruch nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geben die Sozialämter der Kreise und Kommunen.
- Woher bekomme ich weitere Informationen zu Impfungen?
Den Impfkalender in vielen verschiedenen Sprachen finden Sie hier.
Weitere Informationen, auch zur Corona-Schutzimpfung, zum Masernschutzgesetz und zu Tuberkulose, finden Sie hier.
Zusätzliche Informationen, auch zu Gesundheitsthemen, finden Sie hier.
Das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" bietet Betroffenen erstmals die Möglichkeit, sich zu jeder Zeit anonym, kompetent, sicher und barrierefrei beraten zu lassen. Qualifizierte Beraterinnen stehen den Hilfesuchenden vertraulich zur Seite und vermitteln sie bei Bedarf an Unterstützungsangebote vor Ort, etwa an eine Frauenberatungsstelle oder ein Frauenhaus in der Nähe. Barrierefreiheit und Mehrsprachigkeit sichern den Zugang für Frauen mit Behinderung und geringen Deutschkenntnissen. Auch Angehörigen, Freundinnen und Freunden sowie Fachkräften steht das Hilfetelefon für Fragen und Informationen zur Verfügung.
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen hat das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ sein Sprachangebot erweitert. Gewaltbetroffene Frauen finden ab sofort auch in ukrainischer Sprache Unterstützung. Auf Wunsch einer Anruferin schalten die Beraterinnen innerhalb einer Minute eine Dolmetscherin in der benötigten Sprache zum Gespräch hinzu. Die kostenfreie, anonyme und vertrauliche Beratung unter der 08000 116 016 ist damit jetzt in 18 Fremdsprachen möglich.
Hier geht es zum Online Angebot des Hilfetelefons!
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie bei der Unterstützung der Opfer des Ukraine-Kriegs mitwirken. Vereinfacht werden auch Hilfsmaßnahmen von Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und deshalb steuerbegünstigt sind. Das haben das Bundesfinanzministerium und die Finanzministerien der Länder entschieden. Ein entsprechender Katastrophenerlass wurde herausgegeben.
Einzelheiten zu den steuerlichen Maßnahmen finden Sie hier.
Das Land Baden-Württemberg hat mit einer temporären Zusatzvereinbarung zum Pakt für Integration ein Soforthilfepaket für die Vertriebenen aus der Ukraine in Höhe von 9 Mio. Euro beschlossen. Hierdurch soll der Integrationsprozess der Vertrieben auf kommunaler Ebene unterstützt werden. Die zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von 8 Mio. Euro zur Unterstützung durch soziale Beratung und Begleitung können dabei im Sinne einer befristeten Aufstockung von Stellen bzw. Stellenanteilen der bereits in den Anschlussunterbringungen tätigen Integrationsmanagerinnen und Integrationsmanager eingesetzt werden. Anknüpfend an ein bereits vorhandenes Betreuungsangebot vor Ort können Kommunen damit u.a. Beratungen ausbauen oder Trauma-Sprechstunden anbieten. Weiter stellt das Land für die Förderung des Spracherwerbs im Jahr 2022 zusätzlich 1,0 Mio. Euro an Fördermitteln bereit. Damit können zusätzliche Eltern-Teilzeitkurse, ggfs. mit Kinderbetreuung, und andere sog. spezifische Sprachkursformate gefördert werden.
Baden-Württemberg ist das einzige Bundesland, das mit einem Soforthilfepaket schnell und unbürokratisch auf die aktuelle Sondersituation durch die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Kommunen reagiert hat. Eine zielgerichtete Integration soll dabei zur Entlastung der kommunalen Akteurinnen und Akteure sowie der Strukturen vor Ort beitragen. Darüber hinaus stehen auch weiterhin die üblichen und bereits etablierten Bundes- und Landesangebote zur Integration von Geflüchteten zur Verfügung.
Gleichzeitig sind die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel begrenzt und können ggf. nicht alle Bedarfe vor Ort abdecken. Insoweit ist das Sozialministerium auf die Bereitstellung von Bundes- und Landesmitteln angewiesen um das Integrationsmanagement – eine auf Freiwilligkeit beruhende Unterstützungsleistung für die Kommunen in der Anschlussunterbringung – weiterhin anbieten zu können.
Abhängig von der Bewilligung weiterer finanzieller Mittel ist eine Neukonzeption des Integrationsmanagements geplant, um die bisherigen Abläufe und Strukturen zu vereinfachen und zu verbessern.