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Justizministerin Gentges fordert finanzielle Entlastung der Kommunen durch den Bund

Datum: 30.06.2022

Kurzbeschreibung: Ministerin der Justiz und für Migration Marion Gentges: „Mit beeindruckender Stärke haben die Kommunen innerhalb von rund vier Monaten 116.000 Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine ein sicheres Zuhause geschaffen. Eine Mammutleistung, der Dank und Anerkennung für diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe gebührt. Dennoch lässt der Bund die Kommunen im Regen stehen.“

Justizministerin Gentges fordert finanzielle Entlastung der Kommunen durch den Bund

Stadt- und Landkreise haben mittlerweile für 116.000 Menschen aus der Ukraine Unterkunft und eine sichere Bleibe schaffen können und damit eine enorme menschliche und finanzielle Leistung vollbracht. Der zum 1. Juni 2022 beschlossene Rechtskreiswechsel von Geflüchteten aus der Ukraine stellt die Kommunen nun vor erhebliche finanzielle Belastungen. Durch den Rechtskreiswechsel, also dem Wechsel vom Asylbewerberleistungsgesetz zu den Sozialgesetzbüchern, haben die Kommunen allein bei den Kosten für Unterkunft knapp 30% zu tragen. 

„Mit beeindruckender Stärke haben die Kommunen innerhalb von rund vier Monaten 116.000 Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine ein sicheres Zuhause geschaffen. Eine Mammutleistung, der Dank und Anerkennung für diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe gebührt. Dennoch verteilt der Bund die Wohltaten und lässt dabei die Kommunen finanziell im Regen stehen. Der Rechtskreiswechsel führt dazu, dass den Kommunen allein bei den Kosten für Unterkunft knapp 30 % aufgebürdet werden“, so Ministerin Gentges. 

Aufgrund der dadurch bedingten hohen finanziellen Belastung fordern die Kommunalen Landesverbände vom Land eine Refinanzierung Ihrer Ausgaben für SGB-Leistungen an Geflüchtete aus der Ukraine.

„Auch die Länder erhalten derzeit keine Unterstützung bei den laufenden Flüchtlingskosten durch den Bund, obwohl dieser in der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. April 2022 eine neue Vereinbarung zugesagt hatte. Eine solche ist bislang weder geschlossen worden, noch in Sicht. Die letzte Finanzierungsvereinbarung mit dem Bund ist bereits zum Jahresende ausgelaufen. Während die Kommunen ohne Planungssicherheit ihr Menschenmöglichstes leisten, zieht sich der Bund aus seiner Verantwortung zurück“, sagte Ministerin Gentges.



Weitere Informationen zum Rechtskreiswechsel: 

Im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. April 2022 wurde ein Rechtskreiswechsel für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine vom AsylbLG in den Leistungsbezug nach SGB II bzw. SGB XII zum 1. Juni 2022 beschlossen. 

Das Gesetz zur Umsetzung des Rechtskreiswechsels sieht vor, dass der Anspruch hilfebedürftiger Geflüchteter aus der Ukraine auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII mit dem Vorliegen persönlicher Voraussetzungen aus dem Bereich des Aufenthaltsrechts verknüpft ist. Voraussetzung für den Leistungsanspruch nach dem SGB II bzw. XII ist grundsätzlich (1.) eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG, (2.) die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG und (3.) die Ausstellung einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG durch die zuständige Ausländerbehörde. 

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