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Baden-Württembergische Justiz setzt bisherige Praxis zum Dienstbetrieb fort

Datum: 11.01.2021

Kurzbeschreibung: Justizminister Guido Wolf: „Wo dies möglich ist, werden weiterhin Präsenzbetriebe reduziert und insbesondere Abstands- und Hygieneregeln eingehalten. Alles was dringend und bedeutend ist, findet aber natürlich statt.“

Gerichte und Staatsanwaltschaften setzen Reduzierung des Präsenzbetriebs fort / Dienstbetrieb und Verhandlungen bleiben aber selbstverständlich im Grundsatz aufrechterhalten

Nachdem die zunächst bis zum 10. Januar befristeten Corona-Maßnahmen bis zum 31. Januar 2021 verlängert wurden, werden auch in der baden-württembergischen Justiz bis Ende Januar weiterhin soziale Kontakte reduziert. Die bisherigen Regelungen und Empfehlungen, die seit Mitte Dezember gelten, wurden bis Ende Januar verlängert. Wie bisher bleibt der Dienstbetrieb dabei im Grundsatz aber aufrechterhalten. Minister der Justiz und für Europa Guido Wolf sagte dazu am heutigen Montag (11. Januar 2020): „Die Justiz ist systemrelevant, daher bleibt der Dienstbetrieb, wie bislang auch, im Grundsatz aufrechterhalten. Wo dies möglich ist, wird der Präsenzbetrieb weiterhin reduziert und werden insbesondere strikte Abstands- und Hygieneregeln eingehalten. Alles was dringend und bedeutend ist, findet aber natürlich statt. Das erwarten die Bürgerinnen und Bürger von der Justiz und darauf haben sie auch einen Anspruch.“

Zu den Maßnahmen, die selbstverständlich weiter stattfinden, gehören ermittlungsrichterliche Tätigkeiten, Haftsachen, eilige Familiensachen und generelle Eilentscheidungen sowie zum Beispiel langlaufende Strafverhandlungen. Die Verhandlungen, die stattfinden müssen, werden weiter öffentlich sein, so verlangt es das Gesetz. In den vergangenen Monaten wurden jedoch vor diesem Hintergrund an den Gerichten im Land umfassende bauliche und organisatorische Hygienemaßnahmen getroffen.

Die Entscheidung, ob eine Verhandlung als Präsenztermin durchgeführt wird, haben letztlich die Vorsitzenden in richterlicher Unabhängigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu treffen. In die Abwägung ist neben der Dringlichkeit und der Bedeutung des Verfahrens auch der Grad der Infektionsgefahr (zum Beispiel die Anzahl der Verfahrensteilnehmer) einzubeziehen. Dabei kann auch Berücksichtigung finden, dass nunmehr – anders als während der Reduktion des öffentlichen Dienstbetriebs im Frühjahr – umfangreiche Infektionsschutzmaßnahmen in den Gerichten umgesetzt wurden.

Auch im Übrigen wird der öffentliche Dienstbetrieb – beispielsweise bei den Rechtsantragsstellen – im gesetzlich zwingend vorgesehenen Umfang aufrechterhalten. Auf die Einhaltung der empfohlenen Schutzmaßnahmen wird dabei strikt geachtet.

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