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Tourismusminister Guido Wolf begrüßt Verlängerung der Mehrwertsteuer-Senkung für Gastronomie bis Ende 2022

Datum: 04.02.2021

Kurzbeschreibung: 

Wolf: „Die Verlängerung des einheitlich auf sieben Prozent gesenkten Mehrwertsteuersatzes für die Gastronomie ist ein wichtiger Baustein für diese schwer gebeutelte Branche, um sich nach der Krise zu erholen.“

„Wenn wir wollen, dass diese Betriebe sich nach der Krise erholen, braucht es die Erhaltung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes.“ - Guido Wolf

Baden-Württembergs Tourismusminister Guido Wolf hat die Einigung im Koalitionsausschuss auf Bundesebene am gestrigen späten Abend, die Mehrwertsteuer-Senkung in der Gastronomie zunächst bis Ende 2022 zu verlängern, begrüßt. Er sagte am heutigen Donnerstagmorgen (4. Februar 2021): „Die Verlängerung des einheitlich auf sieben Prozent gesenkten Mehrwertsteuersatzes für die Gastronomie ist ein wichtiger Baustein für diese schwer gebeutelte Branche, um sich nach der Krise zu erholen. Schon im ersten Lockdown im April des vergangenen Jahres habe ich auf eine Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie gedrängt. Der Bund greift damit eine Forderung von uns aus Baden-Württemberg auf. Wichtig ist auch, dass die Regelung nicht nur bis Jahresende, sondern jedenfalls bis Ende 2022 ausgedehnt werden soll.“

„Gastronomie und Hotellerie sind brutal von den Einschränkungen betroffen, die dadurch verlorenen Umsätze sind für sie nicht mehr aufzuholen. Wenn wir wollen, dass diese Betriebe sich nach der Krise erholen, braucht es die Erhaltung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes. Die Rückmeldungen, die wir von Gastronomen erhalten, zeigen uns deutlich, dass die Senkung in den Monaten, in denen geöffnet werden konnte, enorm geholfen hat. Durch den Wegfall unterschiedlich hoher Steuersätze beim Verkehr vor Ort und dem Verzehr bei Mitnahme entfiele vor allem auch ein spürbarer bürokratischer Aufwand, der die Gastronomen deutlich entlastet. Das letzte was Gastronomie und Hotellerie nach der Krise brauchen können, ist zusätzlicher bürokratischer Aufwand durch unterschiedliche Steuersätze bei eigentlich einheitlichen Leistungen.“

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