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Neujustierung der Aufenthaltsbeendigung

Datum: 04.10.2021

Kurzbeschreibung: Ministerin der Justiz und für Migration Gentges: „Wir wollen Menschen in unserem Land, die einer bezahlten Arbeit nachgehen, eine Bleibeperspektive aufzeigen und aktiv auf sie zugehen.“ 

 
Baden-Württemberg informiert Personen, die bereits länger mit einer Duldung im Land leben und arbeiten, über weitere Bleiberechtsmöglichkeiten. 

Ministerin der Justiz und für Migration Gentges: „Wir wollen Menschen in unserem Land, die einer bezahlten Arbeit nachgehen, eine Bleibeperspektive aufzeigen und aktiv auf sie zugehen.“ 

Baden-Württemberg hat diejenigen Personen, die bereits länger mit einer Duldung im Land leben und arbeiten, über weitere Bleiberechtsmöglichkeiten informiert. Damit setzt das baden-württembergische Ministerium der Justiz und für Migration eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags um. Das zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Anschreiben an die Betroffenen per Post verschickt und bereits die ersten Rückmeldungen erhalten. Insgesamt sind über 10.000 Geduldete mit einer Beschäftigungserlaubnis angeschrieben und informiert worden. 

„Wir wollen auf der einen Seite geduldete Menschen aktiv über Bleiberechte und über konkret bestehende Bleibemöglichkeiten informieren. Gleichzeitig wollen wir damit aber auch dem Interesse unserer Wirtschaft Rechnung tragen, die auf verlässliche Bleiberechte ihrer bislang geduldeten Mitarbeiter setzt“, sagte Ministerin Gentges. 

Hintergrundinformationen:

Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel und es besteht kein rechtmäßiger Aufenthalt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einem ausreisepflichtigen Ausländer, der bis zum 01.08.2018 in das Bundesgebiet eingereist ist, eine sogenannte Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG für 30 Monate zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. In dieser Phase ist die Abschiebung ausgesetzt. Nach Ablauf der 30 Monate besteht die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis und damit einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland zu bekommen. Die Beschäftigungsduldung wird nicht von Amts wegen erteilt, sondern muss beantragt werden.

Die zuständigen Behörden stellen immer wieder fest, dass erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder kurz nach einer Abschiebung Gesichtspunkte vorgebracht werden, die den Ausländerbehörden bislang nicht mitgeteilt worden sind und möglicherweise zu einer weiteren Duldung hätten führen können. Die Prüfung von Bleiberechtsmöglichkeiten setzt voraus, dass die Ausländerbehörden von den Gesichtspunkten, die ein Bleiberecht ermöglichen, Kenntnis haben. Vor diesem Hintergrund wurden in einem ersten Schritt insbesondere Ausländerinnen und Ausländer in Beschäftigung angeschrieben und über die Möglichkeiten des Erhalts einer Beschäftigungsduldung informiert. Im zweiten Schritt werden langjährig Geduldete von den 137 Ausländerbehörden im Land über spezielle Aufenthaltserlaubnisse beraten. 

 

 

 

 

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