Die Höhe der Unterhaltsbeihilfe beläuft sich seit dem 1. Januar 2019 auf einen Betrag von 1.302,51 Euro. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt die Unterhaltsbeihilfe monatlich 1.352,51 Euro.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte nachfolgender Verordnung und den am Fuß dieser Seite verfügbaren Bekanntmachungen.
Verordnung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare
vom 27. Juni 2011 (GBl. S. 389)
Auf Grund von § 88 Satz 6 und 7 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) wird im Einvernehmen mit dem
Justizministerium verordnet:
§ 1
Unterhaltsbeihilfe
Rechtsreferendarinnen und Rechtereferendare erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von monatlich 1.024,18 Euro; ab 1. März 2012 beträgt die Unterhaltsbeihilfe monatlich 1.042,47 Euro. Die Unterhaltsbeihilfe erhöht
sich zur gleichen Zeit und mit dem gleichen Prozentsatz, mit dem sich der höchste Anwärtergrundbetrag erhöht. Erhöht sich dieser Anwärtergrundbetrag nicht um einen Prozentsatz, sondern um einen Festbetrag,
erhöht sich die Unterhaltsbeihilfe um den gleichen Betrag. Das Ministerium für Finanzen und
Wirtschaft gibt die jeweils maßgebliche Höhe der Unterhaltsbeihilfe im Gemeinsamen Amtsblatt
bekannt.
§ 2
Zahlungsweise
Die Unterhaltsbeihilfe und die Leistungen nach § 88 Satz 3 LBesGBW
werden am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt.
§ 3
Anrechnung anderer Einkünfte
Erhält die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar für die
Tätigkeit im Vorbereitungsdienst ein zusätzliches Entgelt von dritter Seite oder ein Entgelt
für eine außerhalb des Vorbereitungsdienstes ausgeübte Nebentätigkeit, wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe nach § 1
angerechnet, soweit es 150 Prozent dieser Unterhaltsbeihilfe übersteigt.
§ 4
Kürzung der Unterhaltsbeihilfe
Die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zuständigen Stellen sollen die Unterhaltsbeihilfe während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes um 30
Prozent herabsetzen, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar
die Zweite juristische Staatsprüfung wegen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes nicht bestanden
hat.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
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Bekanntmachungen
GABl. 2019, S. 364 (JPEG, 65 KB)
GABl. 2017, S. 647 (PDF, 222 KB)