Die Tagung wendet sich an Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte.
Nach dem gesetzgeberischen Willen hat die Weisung gem. § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 JGG, sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) zum Zweck,
- dem Jugendlichen die Folgen seiner Tat zu verdeutlichen,
- oft vernachlässigte Opferbelange zu berücksichtigen und
- den durch die Straftat entstandenen Konflikt zu bereinigen.
Damit der Täter-Opfer-Ausgleich diese Funktionen erfüllen kann, muss er richtig eingesetzt und professionell begleitet werden. Unter welchen Bedingungen ein Täter-Opfer-Ausgleich erzieherischen Erfolg verspricht, den Belangen der Geschädigten gerecht wird und ein „Verfahren sachgerecht abschließen“ kann, soll in dieser Fortbildungsveranstaltung interdisziplinär beleuchtet werden.