Mit dem Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 wird durch § 23a des in Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes enthaltenen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) die Arbeit einer Härtefallkommission institutionalisiert.
Die Härtefallkommission kann in Fällen, in denen nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, ein Härtefallersuchen an das Ministerium der Justiz und für Migration richten. Dieses entscheidet dann, ob auf Grund des Härtefallersuchens gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde angeordnet wird, den Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Über Einzelheiten informieren die untenstehenden PDF-Dokumente.
Rechtsgrundlagen
§ 23a Abs. 2 Satz 1 des AufenthG ermächtigt die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Abs. 1 einzurichten und das Verfahren zu regeln.
Dort heißt es (Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz):
§ 23a - Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.
Mit der „Verordnung
der Landesregierung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes
(Härtefallkommissionsverordnung - HFKomVO)" vom 28. Juni 2005 hat die Landesregierung von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht. Die Härtefallkommission hat ihre Tätigkeit mit der konstituierenden Sitzung am 19. September
2005 erstmalig aufgenommen.