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Justizprüfungsamt

Ausbildungs- und Prüfungsrecht

Juristenausbildungsgesetz (JAG)

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO)

Bitte beachten Sie bezüglich des Prüfungsstoffes die Übergangsvorschrift des § 68 JAPrO. Der mit dem Neuerlass der JAPrO vom 2. Mai 2019 festgelegte Prüfungsstoff gilt

  • für Studierende erstmals im Termin Frühjahr 2021. Bis einschließlich Herbst 2020 findet § 8 JAPrO a.F. Anwendung.
  • für Referendarinnen und Referendare erstmals im Termin Frühjahr 2022. Bis einschließlich Herbst 2021 findet § 51 JAPrO a.F. Anwendung.

Prüfungsgebühr für die Notenverbesserung in den juristischen Prüfungen

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