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Justizprüfungsamt

Zweite juristische Staatsprüfung

Klausurenmappe in der Zweiten juristischen Staatsprüfung

Aktuelles

Hilfreiche Informationen und Downloads zur Prüfung

Einzelheiten zur Durchführung der Zweiten juristischen Staatsprüfung

Die Prüfungen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen i.d.F. vom 2. Mai 2019 (GBl. S. 131) (JAPrO) in der jeweils geltenden Fassung. Details zu den einzelnen Prüfungskampagnen sind der ausführlichen Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloadbereich oben) zu entnehmen.

1. Prüfungsteilnahme, Zeitpunkt und Ort der Prüfungen

Zur Teilnahme an der Zweiten juristischen Staatsprüfung sind die Rechtsreferendarinnen und -referendare verpflichtet, die bei Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung die Ausbildung in der letzten Pflichtstation abgeschlossen haben oder bald danach abschließen werden (§ 55 Abs. 1 JAPrO).

Die Aufsichtsarbeiten der Frühjahrsprüfung werden in der Regel Anfang Dezember des Vorjahres, die Aufsichtsarbeiten der Herbstprüfung Anfang Juni desselben Jahres geschrieben.  Die mündliche Prüfung beginnt im April (Frühjahrsprüfung) bzw. Oktober (Herbstprüfung) eines Jahres. Die genauen Termine werden mit der Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloadbereich oben) bekanntgegeben.

Der schriftliche Teil der Prüfungen findet bei den jeweiligen Stammdienststellen in Ellwangen, Heilbronn, Stuttgart, Tübingen (zugleich für Hechingen), Ulm, Ravensburg, Rottweil, Baden-Baden, Freiburg (zugleich für Offenburg), Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Mosbach und Waldshut-Tiengen statt. Änderungen bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere für Prüfungsorte mit weniger als fünf Prüfungsteilnehmern. Auf Antrag kann - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - die Ablegung der schriftlichen Prüfung an einem anderen Ort gestattet werden. Näheres hierzu ist der ausführlichen Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloadbereich oben) zu entnehmen.

Die mündlichen Prüfungen finden in Stuttgart statt.

2. Prüfungsunterlagen, Meldefrist

Der Zulassungsantrag ist innerhalb der mit der Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloadbereich oben) bekanntgegebenen Meldefristen bei den Verwaltungsabteilungen der Oberlandesgerichte einzureichen. Wird der Zulassungsantrag zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gestellt oder wird der Rücktritt von der Prüfung nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden (§§ 60, 12 JAPrO).

Die Meldefrist endet(e)

  • für die Prüfung Frühjahr 2024 am 1. Juni 2023

  • für die Prüfung Herbst 2024 am 1. Dezember 2023.

Für den Zulassungsantrag ist entweder der bei den Oberlandesgerichten erhältliche Vordruck oder das im Downloadbereich oben bereitgestellte Formular zu verwenden.

Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind der ausführlichen Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloadbereich oben) zu entnehmen.

Die im Zulassungsantrag zu treffende Wahl des Rechtsgebiets für den Aktenvortrag ist unwiderruflich. Bei der Prüfung zur Notenverbesserung ist ein Wechsel des Schwerpunktbereichs ausgeschlossen (§§ 65 Abs. 3 i. V. m. 64 Abs. 1 S. 3 JAPrO).

Für die Teilnahme an der Prüfung zur Notenverbesserung (§ 65 Abs. 1 JAPrO) ist ab der Prüfungskampagne Frühjahr 2023 eine Gebühr von 650,- € zu entrichten, die mit der Einreichung des Zulassungsantrags fällig ist. Die Zahlung ist nur unbar möglich; die Zahlungsdaten (Bankverbindung, Verwendungszweck) sind oben unter der Rubrik "Service" abrufbar. Dem Antrag sind die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 - 3 JAPrO genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen. Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt.

3. Rücktritt von der Prüfung

Das Landesjustizprüfungsamt genehmigt auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung, wenn die Kandidatin oder der Kandidat wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, an der Prüfung teilzunehmen, §§ 60 Abs. 1, 12 Abs. 1 JAPrO. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen; im Falle der Erkrankung ist grundsätzlich ein Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Abs. 5 ÖGDG, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, vorzulegen. Eine Liste der entsprechenden Ärztinnen und Ärzte kann auf der Internetseite des Landesgesundheitsamts BW abgerufen werden.

Weitere Hinweise zum Rücktritt von der Prüfung sind der ausführlichen Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloadbereich oben) zu entnehmen.

4. Sonstiges

Anträgen auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten oder der Vorbereitungszeit für den Aktenvortrag oder sonstiger Nachteilsausgleiche für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten (§§ 55 Abs. 2 S. 2, 58 Abs. 5 S. 1, 13 Abs. 7 JAPrO) ist zwingend ein Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Abs. 5 ÖGDG beizufügen. Eine Liste der entsprechenden Ärztinnen und Ärzte kann auf der Internetseite des Landesgesundheitsamts BW abgerufen werden. Entsprechende Anträge sollen spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt eingereicht werden. Auf bestehende Beratungsmöglichkeiten durch das Landesjustizprüfungsamt oder - für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - auch durch die Hauptschwerbehindertenvertretung wird hingewiesen.

Rechtsreferendarinnen und -referendaren (sowie anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben) kann das Landesjustizprüfungsamt die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten (§ 58 Abs. 8 JAPrO). Näheres hierzu ist der ausführlichen Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloadbereich oben) zu entnehmen.

Zur Erfüllung der dem Landesjustizprüfungsamt obliegenden Aufgaben werden personenbezogene Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet.

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